Informationen zum Job
Beim Polizeipräsidium Essen ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Stelle in der
Sachbearbeitung Kfz-Angelegenheiten (w/m/d) zu besetzen.
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Die Eingruppierung erfolgt nach EG 8 TV-L.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung.
Dies sind schwerpunktmäßig Ihre Aufgaben:
- Verwaltung der Kfz-Akten, Reparaturaufträgen und Kennzeichen
- Verwaltung und Rechnungsprüfung u. a. der Tankkarten
- Überwachung von Prüfterminen (HU, AU, Wartungen etc.)
- Erstellung von Berichten und Statistiken, Beschaffung und Bestellung von Fahrzeugen sowie Einholen von Angeboten und Recherchen
- Überführen von Fahrzeugen in andere / aus anderen Bundesländer/n
- Schadenssachbearbeitung und Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Dienst Kfz
- Bewertung und Aussonderung von Fahrzeugen und Gerätschaften
- Durchführen von Fahrzeugeinweisungen
- Kontrolle und Freigabe von Werkstattaufträgen
Diese Voraussetzungen müssen Sie mitbringen:
- Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Automobilkauffrau / Automobilkaufmann oder
- Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Kauffrau/Kauffmann für Büromanagement (bzw. Vorläuferberufe) mit einer Berufserfahrung in den letzten drei Jahren im Kfz-Bereich
- Fahrerlaubnis der Klasse B
Das ist wünschenswert:
- Kenntnisse im Bereich Fuhrparkmanagement
- Fundierte Kenntnisse der Standardsoftware Word, Excel und Outlook sowie der Anwendung SAP
- Bereitschaft zur Teilnahme am Lehrgang (insgesamt vier Wochen)
Interesse geweckt?
Für Ihre aussagekräftige Bewerbung nutzen Sie bitte das Bewerbungsportal
Stellenanzeige: Sachbearbeitung Kfz-Angelegenheiten (w/m/d) | Jobportal | Polizei Nordrhein-Westfalen
Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:
- ein Anschreiben
- ein aktueller Lebenslauf
- Nachweis der geforderten Berufsausbildung
- vorhandene Arbeitszeugnisse
- Nachweis der gültigen Fahrerlaubnis
- ggf. ein Nachweis über eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung i. S. d. § 2 SGB IX.
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